Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitglieder

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 9 Datenschutz

§10 Auflösung des Vereins

 

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist „BurgTheaterle“

(2) Der Sitz des Vereins ist Meiningen.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Pflege des Schauspiels und der Kleinkunst.

(3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf dem oben genannten Gebiet tätig sind.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. Pflege des Laientheaters und dadurch mit entsprechenden Theaterstücken an die Öffentlichkeit zu treten

b. Gestaltung eines qualitativ anspruchsvollen Bühnenprogramms mit Schwerpunkt politischer Meinungsbildung.

c. Die Schaffung eines Netzwerkes künstlerischer Aktivitäten und künstlerischen Austauschs .

 

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Nach dem Ende der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf eventuell rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.

(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder: - aktive Mitglieder - aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder bei einem Projekt des Vereins aktiv mitwirken möchte. - fördernde Mitglieder - Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte, ohne sich selbst aktiv am üblichen Vereinsgeschehen zu beteiligen. - Ehrenmitglieder – werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und sind von Beiträgen freigestellt.

(5) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antragsrecht, Stimmrecht und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Fördermitglieder besitzen das Rederecht und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimmrecht oder Wahlrecht. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung des in der Beitragsordnung geregelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(6) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten ist, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft als aktives Mitglied sowie als Fördermitglied ist nicht übertragbar

(7) Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt des Mitgliedes - Ausschluss des Mitgliedes - Tod des Mitgliedes

(8) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen erklärt werden.

(9) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn - das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder - mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(10) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

§5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.

 

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus - dem Vorsitzenden - dem stellvertretendem Vorsitzenden - dem Kassenwart

(2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter mit einer Frist von 2 Wochen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 anwesend sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit dies zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bzw. Gemeinnützigkeit erforderlich ist, sowie redaktionelle Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben und bei der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

(5) Für Ausgaben ab 500.‐ Euro müssen zwei Vorstandsmitglieder zeichnen.

(6) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(7) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(8) Bei Vorstandswahlen sind nur anwesende aktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Gewählt werden können nur anwesende aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit kommissarisch ein aktives Vereinsmitglied als Nachfolger wählen. Dieses ist stimmberechtigt innerhalb des Vorstands, jedoch bis zur Legitimation durch die Mitgliederversammlung nicht vertretungsberechtigt für den Verein.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(11) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

(12) Die vorsitzenden Personen haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - die Entgegennahme der Vorstandsberichte - Wahl des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes - Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung - Satzungsänderungen - hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich - Festlegung von zu spielenden Theaterstücken - Festlegung der künstlerischen Leitung eines Theaterprojektes. Der künstlerische Leiter gestaltet das festgelegte Projekt gemäß dem Vereinszweck. Er ist darüber hinaus an keine künstlerische Weisung gebunden. - Diskussion über die bisherige und zukünftige Arbeit des Vereins - Beschluss über die Erhebung einer Umlage - Auflösung des Vereins

(7) Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Förder- und Ehrenmitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§8 außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/ 3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§9 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder - auf der Homepage und anderen Medien - nur, wenn das Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat.

 

§10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ - Mehrheit.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Bund deutscher Amateurtheater“ oder eine andere gemeinnützige Institution, die ihrerseits das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.